Krueger-Beine
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Patienteninformation für Selbstzahler

 

Sie als Versicherte und wir als Vertragsärzte unterliegen dem sozialgesetzlichen Wirschaftlichkeitsgebot:

 

³12 Abs. 1 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot
“ Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmässig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und darf die Krankenkasse nicht bewilligen.”

 

Dies gilt unter anderem für Leistungen, die nach der Entscheidung des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden.

 

Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, dürfen nicht auf Chipkarte oder Überweisung abgerechnet werden. Sie können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden und müssen Ihnen privat in Rechnung gestellt werden.

 

Diese Rechnung beruht auf der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte. Aus diesem Grunde muss Ihr Arzt mit Ihnen vor Beginn der Privatleistung einen Behandlungsvertrag abschließen.

 

Falls Sie noch Fragen haben, so sprechen Sie mich gern an.
 Dr. med. Klaus Krueger

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